Ausgelöst durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW in Münster vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) und einem Erlass des Innenministeriums BW vom Dezember 2023 wird bei der Kontrolle der Waffenaufbewahrung auch nach der Aufbewahrung des Schlüssels gefragt, wenn ein Tresor kein Zahlenschloss hat. Der Schlüssel wird als Teil der Waffenaufbewahrung betrachtet. Der Waffenbesitzer hat deshalb darzulegen hat, wie und wo der Schlüssel verwahrt wird, wenn er diesen nicht bei sich führt.
Speziell im Bereich der Waffenbehörde der Stadt Villingen-Schwenningen sind Fälle bekannt geworden, bei denen Waffen unmittelbar bei der Waffenaufbewahrungskontrolle eingezogen wurden, weil der Tresorschlüssel nicht korrekt aufbewahrt wurde, was als Tatbestand der Unzuverlässigkeit gewertet wurde.
Die KJV hat aus diesem Grund am 5.11.2024 ein Gespräch mit der Waffenbehörde der Stadt Villingen-Schwenningen geführt. KJMin Dunja Zimmermann hat als Ergebnis des Gesprächs ein Rundschreiben an alle Mitglieder verfasst, das den aktuellen Sachverhalt darlegt und Empfehlungen gibt (siehe Download). Diese gelten sinngemäß nicht nur für Waffenbesitzer in Villingen-Schwenningen, sondern im ganzen Landkreis.
Wer Probleme bekommt wegen einer nicht korrekten Waffen und Schlüsselaufbewahrung sollte einen fachlich versierten Anwalt konsultieren. Eine Anwaltsliste findet sich auf der Homepage des LJV BW im Mitgliederbereich (Mein LJV) unter „Downloads“.
Das behördliche Vorgehen lässt die KJV juristisch überprüfen.