Fortbildung „Recht“
RA Dr. Bechthold, Karlsruhe am 4. Juni in Karlsruhe
Am 4. Juni fand für die Jugendobleute in Karlsruhe ein eintägiger Vortrag über rechtliche Fragen statt. Da für alle unklar war, wie Veranstaltungen rechtlich abgesichert sind, war dieser Vortrag gut besucht.
Von der KJV waren Dunja Zimmermann, Eva Jauch-Pagenstecher und Ingo Böhnhardt anwesend. Hier eine kurze Zusammenfassung:
1. Recht
Veröffentlichung von Fotos von Kindern
- Abfrage Schule – Kiga – Gemeinde vorher
- Vordruck beim DJV
- Kein Problem, wenn die Kinder von hinten aufgenommen werden, sodass kein Kind erkennbar ist
Waldgesetze Naturschutz Betretungsrecht hat Grenzen
- Organisierte Veranstaltung muss genehmigt sein Ggf. mündlich mit Forst absprechen
- Jagdpächter sollte gefragt werden, hat aber kein Einspruchsrecht
- Waldbesitzer haben Einspruchsrecht
- Gibt es mehrere Waldbesitzer, kann der Forst stellvertretend gefragt werden.
- Ohne Genehmigung ist die Veranstaltung eine Ordnungswidrigkeit.
- Damit werden auch die Kinder belegt.
- Dies gilt nur für Veranstaltungen, die von den Naturpädagogen selbst veranstaltet werden.
Haftung
- Brandschutz: kein Feuer im Wald
- Haftung nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
- Sorgfalt (z.B. Stiche (Bienen, Wespen, morscher Baum…)
- Visual Tree Assessment: Der Forst beseitigt morsche Bäume neben Straßen
- LON: Wege auf morsche Bäume absuchen
- Verkehrssicherungspflicht und Aufsicht ·
- Fürsorgepflicht des Naturpädagogen gegenüber den Jugendlichen Minderjährige brauchen ständige Aufsicht – wichtig ist Aufklärung und Belehrung VOR der Veranstaltung – immer wieder überprüfen Wichtig: INFORMIEREN – FÜHREN – KONTROLLIEREN – EINGREIFEN
- Beispiel: Kinder und Stöcke: Aufklären, welche Gefahren bestehen – ggf. mit einem Spiel (Stockspiel) dies abfangen.
Haftungsvermeidung
- Vertraglicher Ausschluss
- Kein Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit
- Für geringe Schäden kann Haftungsausschluss vereinbart werden
- Regelungen bei Absage oder Abbruch (z.B. Gewitter, Krankheit
- Schüler sind bei schulischen Veranstaltungen unfallversichert
- Freistellung Arbeitgeber
- Selbstabsicherung durch Versicherungen
- Jagdhaftpflicht deckt nur die Jagd ab
- Durch den Gruppenvertrag LJV sind Ehrenamtliche versichert Auch EHRENAMTLICHE UND HELFER, die nicht im LJV sind (auch LON Ausbildung Dornsberg)
- Haftpflicht: Betriebshaftpflicht LJV deckt nur Veranstaltungen des LJV ab, nicht KJV, KJV sollten eine eigene Betriebshaftpflicht abschließen für KJV-Veranstaltungen.
Gefahrenquellen:
- Holzpolter
- Maschinen, mit denen Kinder hantieren
- Hochsitze
- Jagdhunde (Hundehaftpflicht)
Unerlaubt:
Checkliste Was ist zu beachten:
- vor der Veranstaltung
- während der Veranstaltung
- nach der Veranstaltung