Neue Regelungen in der Durchführungsverordnung zum JWMG

Seit dem 18. November sind die Neuregelungen in Kraft.

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Die Neuregelungen finden Sie in einem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Bw als Download unten und auf der Homepage des LJV BW.

Einige Anmerkungen und Erläuterungen dazu:

§§ 3 und 4 Fütterung von Wildtieren/Fütterungskonzeptionen

Das pauschale Fütterungsverbot für Schwarzwild in § 3 Abs.5 bleibt erhalten. Bei Vorlage einer Fütterungskonzeption darf die Fütterung von Schwarzwild lediglich in Gattern fortgeführt werden, wenn eine Konzeption nach § 4 vorgelegt wird, und diese ansonsten nicht beanstandet wird.

Die im JWMG vorgesehene Möglichkeit, Fütterungskonzeptionen zur Ablenkfütterung von Schwarzwild genehmigen zu lassen und anzuwenden, wird mit der Neuregelung ausgehebelt.

Fütterungskonzeptionen können künftig auch per E-Mail zur Prüfung beim MLR (Oberste Jagdbehörde) eingereicht werden.

Alle übrigen Regelungen zur Wildfütterung und zu Fütterungskonzeptionen bleiben unverändert.

§ 10 Jagdzeiten

Sikawild – Kälber und Alttiere:
Verlängerung um einen Monat: bisher: 1. September bis 31. Januar, neu: 1. August bis 31. Januar!

Fuchs:
Im Schwarzwald-Baar-Kreis gehören vorrangig die Auerwildgebiete zu den Bereichen, in denen die Regelung gilt. Sie gilt auch für Gebiete, in denen es anerkannte Hegegemeinschaften gibt. Leider ist das MLR den Forderungen des LJV nicht nachgekommen, auch für Waschbären, Steinmarder und Marderhund die Jagdzeit im Februar zu verlängern.

Für Gebiete außerhalb der Auerwildgebiete und Reviere, die nicht einer anerkannten Hegegemeinschaft angehören, gilt nach wie vor die allgemeine Schonzeit, die am 16. Februar beginnt.

Rostgans:
Die Art, die als Neubürger (Neozoe) gilt und deren weitere Ausbreitung eher nicht erwünscht ist, breitet sich derzeit bei uns stark aus.  Deshalb hat die Art eine Jagdzeit vom 1. September bis 15. Januar bekommen. Bisher unterlag die Rostgans dem Entwicklungsmanagement, aber ohne Jagdzeit.
Achtung: Graugans, Nilgans und Kanadagans dürfen bereits ab dem 1. August bejagt werden!

Die Rostgans wurde auch in die Regelungen in § 10 Abs. 2 und 3 mit aufgenommen.

Abs. 2: Die Jagd auf Jungtiere der … Rostgans darf abweichend von Absatz 1 ganzjährig außerhalb der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 JWMG ausgeübt werden.

Abs. 3: Die Jagd auf Jungtiere der Rostgans einschließlich des Eingriffs auf ihre Eier, Nester und Lebensräume ist auch außerhalb der Jagdzeit nach Absatz 1 in EU-Vogelschutzgebieten zulässig, wenn eine von der unteren Jagdbehörde genehmigte Managementkonzeption vorliegt oder ein Fachkonzept bzw. ein Fachplan nach § 5 Abs.2 Nr. 3 JWMG.

§ 13 Anmeldung von Wildschäden:
Verfahren wurde vereinfacht!

§ 19 Stadtjäger:
Sie müssen künftig bei Einsatz von Schußwaffen im befriedeten Bezirk sowohl Beginn als auch Ende der Jagd beim zuständigen Führungs-und Lagezentrum der Polizei melden.